Feuerlöscher
Vorschriften
zur Bereithaltung
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Wo müssen Feuerlöscher
zwingend bereitgehalten werden?
(gilt nur für
Bayern) |
Eine gesetzliche Grundlage, in der
für alle Bereiche geregelt ist, wo und wieviele Feuerlöscher
aufgestellt werden müssen, gibt es nicht. Allerdings ist in
verschiedenen Sondervorschriften die Notwendigkeit von Feuerlöschern
angesprochen: |
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Lagerung
von Heizöl |
Hier sind Feuerlöscher (6 kg,
Brandklasse ABC) dann notwendig, wenn mehr als 1.000 Liter Heizöl
außerhalb eines vorschriftsgemäßen Heizöllagerraumes
aufbewahrt werden (§ 21 Abs. 6 Anlagen- und Fachbetriebsverordnung
- VAwSF).
Bei einer Lagerung von mehr als 5.000
Liter Heizöl ist ein vorschriftsgemäßer Lagerraum
erforderlich. Wird Heizöl innerhalb eines vorschriftsmäßigen
Lagerraumes aufbewahrt, sind keine Feuerlöscher vorgeschrieben.
Die Heizung selbst spielt keine Rolle.
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Lagerung
von Flüssiggas |
Behälteranlagen müssen
an gut zugänglicher Stelle mit einem geeigneten Feuerlöscher
(6 kg, Brandklasse ABC) ausgerüstet sein (Technische Regeln
Flüssiggas - TRF 1988 Nr. 3.2.6.1).
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Vorschriften
für besondere Gebäude bzw. Bereiche |
Garagen:
In der neuen Garagenvorordnung
vom 01.01.1994 sind für Garagen keine Feuerlöscher mehr
vorgeschrieben.
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Campingplätze:
Hier sind Feuerlöscher
entsprechend der Campingplatzverordnung bereitzuhalten: Ein 6
kg ABC-Löscher für je 50 Standplätze, von jedem
Standplatz in max. 40 m erreichbar, sowie zwei 6 kg ABC-Löscher
bei der Platzaufsicht.
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Gebäude besonderer Art
oder Nutzung:
Für solche Gebäude, z.B. Versammlungsstätten, Gast-
und Beherbergungsstätten, Waren- und Geschäftshäuser
usw. ist die Notwendigkeit von Feuerlöschern in entsprechenden
Sonderverordnungen geregelt.
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Gewerbe, Industrie:
Die notwendige Anzahl von Feuerlöschern ergibt sich aus den
Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit
Feuerlöschern des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften
(ZH 1/201 - erhältlich über Heymanns Verlag, Köln;
VdS Merkblatt 2001 - ab Herbst 1995 beim VdS, Postfach 10 37 53,
50477 Köln).
Darüber hinaus unterliegen Sondernutzungen besonderen gesetzlichen
Bestimmungen: z.B. elektrische Betriebsräume der VDE 0132.
Weitere Fundstellen über die Verwendung von Feuerlöschern
finden sich in der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
oder Gefahrstoffverordnung
Die Behörde kann im Rahmen der
Baugenehmigung weitere Feuerlöscher als Auflagen vorschreiben.
Im gewerblichen und landwirtschaftlichen Bereich sind im Rahmen
des Versicherungsvertrages Zusatzklauseln oder zusätzliche
Sicherheitsvorschriften möglich, auf die jedoch im Vertrag
ausdrücklich hingewiesen wird.
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© 12.03.2001 Freiwillige Feuerwehr Lauingen |