bei einem tatsächlich
eingetretenen Versicherungsfall nachweislich festgestellt
werden kann, dass der eingetrene Schaden hätte gemindert
werden können, wenn mit dem vorgeschriebenen Feuerlöscher
Löschversuche - soweit dies im konkreten Fall überhaupt
möglich gewesen wäre - vorgenommen worden wären.
Der Umstand, dass ein vorgeschriebener
Feuerlöscher nicht bereitgehalten wurde oder dieser
funktionsunfähig war, führt daher dann nicht zu
einer Leistungsminderung im Schadenfall, wenn der Umfang
des im konkreten Fall eingetretenen Schadens vom Einsatz
des betreffenden Feuerlöschers nicht hätte beeinflußt
werden können.
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